Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 o

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 48 o,

  1. Absatz eins,Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
    1. Ziffer eins
      durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
    2. Ziffer 2
      immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
  2. Absatz 2,Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257520