Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48n
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
§ 48n.Paragraph 48 n,
Im Rahmen des Flächenrecyclings können
die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowieUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, sowie
flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins
gefördert werden.
Im RIS seit
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257519