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Umweltförderungsgesetz § 48m

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48m

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsgegenstand

Paragraph 48 m,

Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

  1. Ziffer eins
    der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
  2. Ziffer 2
    der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
  3. Ziffer 3
    der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
  4. Ziffer 4
    der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
  5. Ziffer 5
    der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
  6. Ziffer 6
    der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
  7. Ziffer 7
    der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
  8. Ziffer 8
    innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
  9. Ziffer 9
    der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
  10. Ziffer 10
    der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
  12. Ziffer 12
    der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
  14. Ziffer 14
    der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P48m/NOR40257518

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