Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungsgegenstand
§ 48m.Paragraph 48 m,
Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.