Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48k
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT
Förderungsziele
§ 48k.Paragraph 48 k,
Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.
Im RIS seit
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257516