Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT
Förderungsziele
§ 48k.Paragraph 48 k,
Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:
die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.