Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umweltförderungsgesetz § 30

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

Paragraph 30,

Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

  1. Ziffer eins
    Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
  3. Ziffer 3
    Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
  4. Ziffer 4
    Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien;
  5. Ziffer 5
    Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.

Schlagworte

Sicherungstechnologie

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P30/NOR40261221

Navigation im Suchergebnis