Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung
§ 30.Paragraph 30,
Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden
Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;
Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien;
Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.
Schlagworte
Sicherungstechnologie
Im RIS seit
17.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40261221