Bundesrecht konsolidiert

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Umweltförderungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

Paragraph 30,

Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Sicherung einer Altlast zusammenhängen und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
  3. Ziffer 3
    Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
  4. Ziffer 4
    Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

Schlagworte

Sicherungstechnologie

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P30/NOR40242584

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