Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel § 0

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.09.1992

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
(NR: GP XVIII RV 803 AB 872 S. 99. BR: AB 4418 S. 563.)
StF: BGBl. Nr. 165/1993

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Finnland 165/1993 *Island 550/1993 *Israel 165/1993 *Liechtenstein 550/1993 *Norwegen 165/1993 *Schweden 165/1993 *Schweiz 550/1993

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

der Staat Israel (in der Folge Israel genannt)

Im Hinblick auf die Konvention, mit welcher die Europäische

Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde,

Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen und verwandte Instrumente zwischen Israel und seinen Haupthandelspartnern,

Eingedenk der Zusammenarbeit, die sich im Lichte der obgenannten Abkommen wie auch zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelt hat,

In Bekenntnis ihrer Bereitschaft, im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung ihres Handels sowie die Ausdehnung und Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessensgebieten, einschließlich solcher, die nicht von diesem Abkommen erfaßt werden, zu handeln und damit einen Rahmen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung beruht,

Eingedenk des gemeinsamen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an einen stetigen Ausbau des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage für ihre Außenhandelspolitik darstellen,

Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen festzulegen, die auf einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jenen, welche die Errichtung von Freihandelszonen betreffen, abzielen,

Den gemeinsamen Wunsch nach einer schrittweise fortschreitenden und anhaltenden Teilnahme der EFTA-Staaten und Israels am wirtschaftlichen Integrationsprozeß bekräftigend,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien (im folgenden als Parteien bezeichnet) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1992 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz eins, mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Israel, Finnland, Norwegen, Schweden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in fünf selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhängen, Erklärungen (Anlagen 8 und 9) und
Vereinbarungsniederschrift (Anlage 10)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen
4. Protokoll C zum Abkommen
5. Protokoll D zum Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2008

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR11007527

Alte Dokumentnummer

N5199327062J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/165/P0/NOR11007527

Navigation im Suchergebnis