EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,
01.01.1993
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
(NR: GP XVIII RV 803 AB 872 S. 99. BR: AB 4418 S. 563.)
StF: BGBl. Nr. 165/1993
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1992 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz eins, mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Israel, Finnland, Norwegen, Schweden.
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
der Staat Israel (in der Folge Israel genannt)
Im Hinblick auf die Konvention, mit welcher die Europäische
Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde,
Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen und verwandte Instrumente zwischen Israel und seinen Haupthandelspartnern,
Eingedenk der Zusammenarbeit, die sich im Lichte der obgenannten Abkommen wie auch zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelt hat,
In Bekenntnis ihrer Bereitschaft, im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung ihres Handels sowie die Ausdehnung und Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessensgebieten, einschließlich solcher, die nicht von diesem Abkommen erfaßt werden, zu handeln und damit einen Rahmen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung beruht,
Eingedenk des gemeinsamen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an einen stetigen Ausbau des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage für ihre Außenhandelspolitik darstellen,
Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen festzulegen, die auf einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jenen, welche die Errichtung von Freihandelszonen betreffen, abzielen,
Den gemeinsamen Wunsch nach einer schrittweise fortschreitenden und anhaltenden Teilnahme der EFTA-Staaten und Israels am wirtschaftlichen Integrationsprozeß bekräftigend,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien (im folgenden als Parteien bezeichnet) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen: