Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß Paragraph 3, für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.
  2. Absatz 2Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
  3. Absatz 3Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt;
    3. Ziffer 3
      die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach Paragraph 7, auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12111481

Alte Dokumentnummer

N6199654768J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P9/NOR12111481

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