(1)Absatz einsDas Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt oder in dem das amtswegige Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 durch einen Unfallversicherungsträger eingeleitet wurde. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt oder in dem das amtswegige Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, durch einen Unfallversicherungsträger eingeleitet wurde. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß Paragraph 3, für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monates; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.