(2)Absatz 2,An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.