Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

Höhe des Pflegegeldes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,

Stufe 2 3 500 S,

Stufe 3 5 400 S,

Stufe 4 8 100 S,

Stufe 5 11 000 S,

Stufe 6 15 000 S und in Stufe 7 20 000 S.

  1. Absatz 2,An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
  3. Absatz 4,Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.