Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Ab 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      das Pflegegeld gemäß Paragraph 38, oder Paragraph 40, betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
    2. Ziffer 2
      sich auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistungen liegt oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
    Der Ausgleich nach Ziffer eins und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Ziffer 3, in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
  2. Absatz 2,Auf die gemäß Absatz eins, gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß Paragraph 7, anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 1,50 Euro monatlich nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
  4. Absatz 4,Soweit in den Absatz eins bis 3 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  6. Absatz 6,Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
    1. Ziffer eins
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
    2. Ziffer 2
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
    3. Ziffer 3
      bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
    Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7,Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
  8. Absatz 8,Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40215951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P44/NOR40215951

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