Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Ab 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      das Pflegegeld gemäß Paragraph 38, oder Paragraph 40, betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile),
    2. Ziffer 2
      sich auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, ein Betrag ergibt, der unter dem Betrag der bisherigen pflegebezogenen Leistungen liegt oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund der Anrechnung gemäß Paragraph 7, kein Pflegegeld ausgezahlt wird.
    Der Ausgleich nach Ziffer eins und 2 ist in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen und der Ausgleich nach Ziffer 3, in Höhe jener Leistung zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen ist.
  2. Absatz 2,Auf die gemäß Absatz eins, gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen. Gleiches gilt für die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gewährten Ausgleiche bei Erhöhungen der gemäß Paragraph 7, anrechenbaren pflegebezogenen Leistungen, die sich auf Grund einer höheren Einreihung ergeben. Ausgleiche gebühren nicht, wenn die Höhe des Ausgleiches 20 S monatlich nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
  4. Absatz 4,Soweit in den Absatz eins bis 3 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107356

Alte Dokumentnummer

N6199328693J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P44/NOR12107356

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