Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
    Stufe 1:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 2:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 3:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 4:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 5:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 6:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 7:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
    1. Ziffer eins
      eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
    2. Ziffer 2
      Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
    3. Ziffer 3
      verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und
    4. Ziffer 4
      Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 131/1995

Schlagworte

Betreuungsbedarf

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12110284

Alte Dokumentnummer

N6199546785J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P4/NOR12110284

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