Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
    Stufe 1:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 2:
    für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatz 4, gebührt Pflegegeld in Höhe der
    Stufe 3:
    Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 4:
    Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;
    Stufe 5:
    Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 6:
    Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;
    Stufe 7:
    Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
  4. Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 besteht ein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2, ab dem 1. Jänner 1997 auch auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7; in der Zeit ab 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Bund (Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22,) als Träger von Privatrechten zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag besteht nicht. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen haben und der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
    1. Ziffer eins
      eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,
    2. Ziffer 2
      Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
    3. Ziffer 3
      verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und
    4. Ziffer 4
      Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf.

Schlagworte

Betreuungsbedarf

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12106999

Alte Dokumentnummer

N6199326400J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P4/NOR12106999

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