Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Ersatz von Reisekosten
§ 30.Paragraph 30,
Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes entstehen, sind nach den beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen zu ersetzen; subsidiär gilt § 37 PG 1965. Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes entstehen, sind nach den beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen zu ersetzen; subsidiär gilt Paragraph 37, PG 1965.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12107025
Alte Dokumentnummer
N6199326426J