Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
Paragraph 30
01.07.1993
Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber für sich und eine notwendige Begleitperson auf Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Bundesgesetzes entstehen, sind nach den beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen zu ersetzen; subsidiär gilt Paragraph 37, PG 1965.