Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 21d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21d

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Beachte

Tritt hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft (vgl. § 48d Abs. 3).

Text

Paragraph 21 d,
  1. Absatz eins,Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
    1. Ziffer eins
      der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
    2. Ziffer 2
      eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
    3. Ziffer 3
      einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG,
    4. Ziffer 4
      einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
    5. Ziffer 5
      eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
    6. Ziffer 6
      eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
    beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden; die Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes sowie der Kinderzuschläge wird mit dem Tag wirksam, an dem diese Änderung eingetreten ist.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40162525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21d/NOR40162525

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