(2)Absatz 2,Anträge auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes sind unter Anschluss
der Vereinbarung über die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz,
einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG,einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AlVG,
einer Erklärung des Antragstellers, dass die Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit überwiegend erbracht wird,
eines Nachweises über die Höhe des reduzierten Entgelts im ersten Monat der Pflegeteilzeit,
eines Nachweises über den Anspruch auf Kinderzuschläge
beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.