(9)Absatz 9,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 9a mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 9 a, mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 9b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2022)Anmerkung, Absatz 9 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,)