Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

05.05.2020

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 21 b,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
    1. Ziffer eins
      die Betreuung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, HBeG,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
    5. Ziffer 5
       
      1. Litera a
        eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entspricht oder,
      2. Litera b
        dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
      3. Litera c
        eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder gemäß Paragraph 50 b, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,.
      Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Ziffer 4, kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
  3. Absatz 3,Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  5. Absatz 5,Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Absatz 7, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  7. Absatz 7,Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
      4. Litera d
        Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
      5. Litera e
        Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß Paragraph 13, BPGG,
      6. Litera f
        Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
      7. Litera g
        Sozialversicherungsnummer,
      8. Litera h
        Geburtsdatum,
      9. Litera i
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      10. Litera j
        Kontodaten,
      11. Litera k
        Höhe des Nettoeinkommens,
      12. Litera l
        Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
      3. Litera c
        Kontodaten,
      4. Litera d
        Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Versicherungsstatus,
      5. Litera e
        Adresse.
  8. Absatz 8,Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Absatz 7, Ziffer 3, genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß Paragraph 2 a, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
  9. Absatz 9,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Die Zugriffsberechtigung auf die nach Absatz 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Absatz 9, an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, SMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
  11. Absatz 11,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

    Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

12.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40215213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21b/NOR40215213

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