(1)Absatz eins,Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß § 7 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß Paragraph 7, anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.