Bundesrecht konsolidiert

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Bundespflegegeldgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum ein Pflegegeld gewährt, in dem der Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährte und gemäß Paragraph 7, anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich auf Grund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages.
  2. Absatz 2,Die für die Gewährung einer gemäß Paragraph 7, anrechenbaren Geldleistung zuständigen Behörden haben die Anspruchswerber bei Einleitung des Verfahrens zu befragen, ob sie auch ein Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls haben sie den zuständigen Entscheidungsträger von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen. Der Entscheidungsträger hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung den Übergang des Anspruches dem Grunde nach geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12111484

Alte Dokumentnummer

N6199654771J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P14a/NOR12111484

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