Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Anzeigepflicht
§ 10.Paragraph 10,
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12107005
Alte Dokumentnummer
N6199326406J