Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
BG
Paragraph 10
01.07.1993
30.06.2018
BPGG
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
21.08.2018
10008859
NOR12107005
N6199326406J