Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst

Paragraph 42, Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116417

Alte Dokumentnummer

N6199914282O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P42/NOR12116417

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