Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst

Paragraph 42, Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.