Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  2. Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40089096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P36/NOR40089096

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