Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2)Absatz 2Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3)Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 istGegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
Teil dieses Bundesgesetzes.