Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23a
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gutachten
§ 23a.
(1)Absatz einsAuf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d vorliegt.
(2)Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16,
eine Benachteiligung nach § 20b oder
eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 11 und 11b bis 11d
behauptet,
jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
(3)Absatz 3Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4)Absatz 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a beizuziehen.
(5)Absatz 5Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 8 und 8a binnen eines Jahres zulässig.
(6)Absatz 6Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
die Antragstellerin oder den Antragsteller,
die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.
(7)Absatz 7Der befasste Senat hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
(8)Absatz 8Ist der befasste Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
sie oder ihn aufzufordern,
die Diskriminierung zu beenden und
die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(9)Absatz 9Betreffen die Vorschläge nach Abs. 8 eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach dem
1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 12a aufzunehmen.1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 12a aufzunehmen.
(10)Absatz 10Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.
Schlagworte
Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40100121