(4)Absatz 4Betrifft ein Antrag nach Abs. 2 Z 1 oder 2 lit. a eine Diskriminierung im Sinne des 2. Hauptstückes des I. Teiles, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung im Sinne des 2. Hauptstückes des I. Teiles betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a beizuziehen.Betrifft ein Antrag nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Litera a, eine Diskriminierung im Sinne des 2. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung im Sinne des 2. Hauptstückes des römisch eins. Teiles betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß Paragraph 24, Absatz 4 a, beizuziehen.