Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 18, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b,, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach Paragraph 18 c, Absatz 2, oder Paragraph 20 b, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach Paragraph 18 c, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
  2. Absatz eins aAnsprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 17 a bis Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.
  3. Absatz 2Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
  4. Absatz 3Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
  5. Absatz 4Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b, ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz 3, ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
  6. Absatz 5Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
  7. Absatz 6Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4.
  8. Absatz 7Ansprüche nach den Paragraphen 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 7 k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Schlagworte

BGBl. Nr. 29/1984

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40146090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P20/NOR40146090

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