Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16b
Inkrafttretensdatum
18.06.2015
Außerkrafttretensdatum
07.01.2018
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berichtswesen
§ 16b.Paragraph 16 b,
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat. Paragraph 12, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
Im RIS seit
13.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40172124