Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16b
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
17.06.2015
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berichtswesen
§ 16b.Paragraph 16 b,
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat. Paragraph 12, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40100114