Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 11,

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106939

Alte Dokumentnummer

N6199326115J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P11/NOR12106939

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