Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
13.02.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Festsetzung des Entgelts
§ 11.Paragraph 11,
Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz. Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12106939
Alte Dokumentnummer
N6199326115J