Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
Paragraph 11
13.02.1993
30.06.2004
Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz.