Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 11,

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz.