Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. Ziffer eins
    Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. Ziffer 2
    Lehrlinge des Bundes,
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,
  4. Ziffer 3 a
    Frauen im Ausbildungsdienst und
  5. Ziffer 4
    Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
  1. Absatz 2Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  2. Absatz 3Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12115427

Alte Dokumentnummer

N6199851169L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P1/NOR12115427

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