Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

  1. Ziffer eins
    Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
  2. Ziffer 2
    Lehrlinge des Bundes,
  3. Ziffer 3
    Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,
  4. Ziffer 3 a
    Frauen im Ausbildungsdienst und
  5. Ziffer 4
    Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.
  1. Absatz 2,Der 2. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  2. Absatz 3,Der 3. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6. Abschnitt des 3. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.