Bundesrecht konsolidiert

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Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln § 4

Kurztitel

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1994,)

  2. Absatz 3,In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Absatz eins, zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12137997

Alte Dokumentnummer

N8199442323J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/97/P4/NOR12137997

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