Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.02.1992

Außerkrafttretensdatum

21.11.1994

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden.

  1. Absatz 2,Ab 1. Jänner 1994 dürfen Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden. Paragraph 2, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 3,In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Absatz eins, zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12135776

Alte Dokumentnummer

N8199219039J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/97/P4/NOR12135776

Navigation im Suchergebnis