Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16a im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Paragraph 25, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 16 a, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.