Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut. Paragraph 25, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.