Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 16b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Statistische und wissenschaftliche Erhebungen

Paragraph 16 b,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der
    1. Ziffer eins
      Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
    2. Ziffer 2
      Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen
    innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist.
  4. Absatz 4,Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P16b/NOR40147355

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