Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16b
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Statistische und wissenschaftliche Erhebungen
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der
Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen
innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist.Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist. (4)Absatz 4,Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.Soweit für die Zwecke der Paragraphen 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40147355