(4)Absatz 4,Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Absatz 3, ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.