(2)Absatz 2,Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Abs. 1 eine nach den §§ 3, 4 oder 11 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen hievon zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Absatz eins, eine nach den Paragraphen 3, 4, oder 11 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen hievon zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.