Meldegesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,
Paragraph 15
01.03.1992
31.12.1994
Berichtigung des Melderegisters
Paragraph 15, (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen; im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen.