Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

01.05.2001

Außerkrafttretensdatum

15.06.2006

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 22 b,
  1. Absatz eins,Die Behörden (Paragraph 16,) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (Paragraph 16, MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 3, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, ZMR-Zahl oder Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
    2. Ziffer 2
      der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, für ungültig erklärt worden ist.
    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw. Entziehungsgründe.
  3. Absatz 3,Die Paßbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten an die Paßbehörden, die Sicherheitsbehörden, die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001,)

Schlagworte

Versagungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40017740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P22b/NOR40017740

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